Von behördlicher Seite wurde hierauf festgestellt, dass eine Brauchwasserentnahme möglich sei, sofern diese einen wichtigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung darstelle. Da zum Beispiel der Gemüseanbau zur Deckung des täglichen Bedarfs zählt, liegt hier ein triftiger Grund nach § 5 Abs. 2 der zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor. Hingewiesen wird darauf, dass die Bewässerung des Gartenrasens mit Brauchwasser keinen triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung darstellt.
Aus infektiologischen Gründen sind die allgemeinen Hygieneregeln (Mundschutz, Abstandhalten) zu beachten.
Die Öffnung der Brauchwasserentnahmestellen gilt ab Montag, 4. Mai 2020.