Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten. Das Wohngeld bekommen in der Regel Mieter von Wohnraum in der Form des Mietzuschusses, Eigentümer von Wohnraum in der Form des Lastenzuschusses.
Den Lastenzuschuss können beantragen Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung, eines landwirtschaftlichen Betriebes und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Der Anspruch auf den Lastenzuschuss hängt von drei Faktoren ab, nämlich
- der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,
- der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und
- der Höhe der berücksichtigungsfähigen Belastung.
Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge. Zum Jahreseinkommen zählen alle nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtigen Einkünfte sowie die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge. Die Belastung für den Wohnraum kann nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese bestimmen sich nach der Haushaltsgröße, dem Alter und der Ausstattung der Wohnung sowie dem örtlichen Mietenniveau. Nach der Ermittlung der drei Faktoren errechnet sich der Wohngeldbetrag nach einer im Wohngeldgesetz im Einzelnen beschriebenen Wohngeldformel; für Haushaltsgrößen bis zu fünf Personen ist er auch in einer der Wohngeldtabellen abzulesen, die dem Wohngeldgesetz als Anlage beigefügt sind.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Nachweise über
- das Bruttoeinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid),
- die Belastung für den Wohnraum (z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung).
Den Mietzuschuss können beantragen Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum, mietähnlich Nutzungsberechtigte von Wohnraum, Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes und Bewohner von Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (drei oder mehr Wohnungen), Geschäftshaus oder Gewerbebetrieb.
Der Anspruch auf den Mietzuschuss hängt von drei Faktoren ab, nämlich
- der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,
- der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und
- der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete.
Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge. Zum Jahreseinkommen zählen alle nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtigen Einkünfte sowie die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge. Die Miete kann nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden; diese bestimmen sich nach der Haushaltsgröße, dem Alter und der Ausstattung der Wohnung sowie dem örtlichen Mietenniveau. Nach der Ermittlung der drei Faktoren errechnet sich der Wohngeldbetrag nach einer im Wohngeldgesetz im Einzelnen beschriebenen Wohngeldformel; für Haushaltsgrößen bis zu fünf Personen ist er auch in einer der Wohngeldtabellen abzulesen, die dem Wohngeldgesetz als Anlage beigefügt sind. |