Pfalzgrafenstadt
Notruf Ortsplan Kontakt Impressum  

  Museen
  Links
  Bauamt




NATURPARKLAND




Straßenverkehrswesen


Ihre Ansprechpartner/innen
 
Name Zimmer Tel. 09651/ Fax 09651/ E-Mail
Herr Kreiner 5 922234 922241 E-Mail
Frau Anzer 5 92220 922241 E-Mail
Amtsleitung: Herr Sier
Öffnungszeiten: 
Montag   08.00 - 12.00 Uhr  
Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr  
Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag   08.00 - 12.00 Uhr  
Weitere Informationen: 


Straßenverkehrswesen

Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen. Sie bedienen sich dazu der Beschilderung, wenn sie im Benehmen vor allem mit der Straßenbaubehörde und der Polizei zur Auffassung kommen, dass die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung hier nicht ausreichend sind.

Die Beschilderung besteht aus Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Hinweiszeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- und Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien, Haltlinien). Sie ist so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht wird, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten.

Die Straßenverkehrsbehörden dürfen Maßnahmen allerdings nur ergreifen, wenn dies zwingend notwendig und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist.

Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund

Je nach Klassifizierung der Straßen, auf der eine Veranstaltung vorgesehen ist (also ob es sich um eine Staats- oder Gemeindestraße handelt) kann das Landratsamt oder die Gemeinde Veranstaltungen, bei denen die Straßen in mehr als verkehrsüblicher Weise in Anspruch genommen werden, aufgrund von § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung genehmigen. Ebenso besteht die Möglichkeit, diese Veranstaltungen durch Auflagen und Bedingungen in der Genehmigung zu regulieren, um damit Schwierigkeiten für den Veranstalter, die Teilnehmer und die sonst Betroffenen so gering wie nur möglich zu halten. Es handelt sich bei den genehmigungsfähigen Veranstaltungen insbesondere um:

  • Umzüge
  • Straßenfeste
  • Radrennen, Triathlonveranstaltungen
  • Volkswandern
  • Traditionsveranstaltungen
  • Märkte

Die Straßenverkehrsbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Genehmigungsvoraussetzungen erarbeiten, die dann in Bescheidform an den Veranstalter ergehen. Hierzu zählt insbesondere auch die Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes bei Veranstaltungen durch das Verbot der Verwendung von Einweggeschirren und -materialien (z. B. Plastikteller, -becher, -bestecke oder Getränkedosen) und dem Schutz der Nachbarschaft vor Lärm.

Zur Antragstellung sind insbesondere Nachweise über ausreichenden Versicherungsschutz, Lage- und Streckenpläne, Terminpläne erforderlich.

 

zurück