Pfalzgrafenstadt
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Sozialhilfeangelegeheiten


Ihre Ansprechpartner/innen
 
Name Zimmer Tel. 09651/ Fax 09651/ E-Mail
Frau Scheinkönig 6 922235 922241 E-Mail
Frau Anzer 5 92220 922241 E-Mail
Amtsleitung: Herr Sier
Öffnungszeiten: 
Montag   08.00 - 12.00 Uhr  
Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr  
Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag   08.00 - 12.00 Uhr  
Weitere Informationen: 
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in bestimmten Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Diese sollen dem besonderen Bedarf des Einzelnen entsprechen, ihn zur Selbsthilfe befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. Selbsthilfe bedeutet vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens.
Hilfe in besonderen Lebenslagen kann beantragt werden, z.B.
f
ür Hilfe bei Krankheit
für Hilfe zur Pflege
Übernahme der Bestattungskosten

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Ab 01.01.2005 gelten die Leistungen bei Alter und bei Erwerbsminderung als eigenständige vorrangige Leistungen innerhalb des Sozialhilferechts weiter. Wie bisher springt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – unabhängig von einer vorherigen Beitragszahlung zur Rentenversicherung - immer dann ein, wenn die Rente oder das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Antragsberechtigt sind neben älteren Menschen ab Vollendung des 65. Lebensjahres auch alle Personen ab einem Alter von 18 Jahren, die aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (Erwerbsminderungsrente).

Die Leistung, die der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe entspricht, ist abhängig von der Bedürftigkeit. Daher wird eigenes Einkommen und Vermögen wie in der Sozialhilfe berücksichtigt. Allerdings müssen Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € nicht dafür aufkommen, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus gilt in der Grundsicherung nicht die sozialhilferechtliche Vermutung, dass derjenige, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von diesen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. So erhalten insbesondere behinderte Menschen mit einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung, die häufig bei ihren Kindern oder Eltern oder sonstigen Verwandten leben, durch die Grundsicherung eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhalts.

Zudem sind die Leistungen der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung im Unterschied zur Hilf zum Lebensunterhalt zu beantragen und werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.

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