Kostenfreiheit des Schulwegs
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei
- öffentlichen Volks- und Förderschulen;
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Aufgabenträger sind fürdie öffentlichen Volks- und Förderschulen die Gemeinden und Schulverbände;
- die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung im Sinne des Gesetzes für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächst gelegenen Schule der gewählten Schulart, und ggf. Ausbildungs- und Fachrichtung, sofern der Schulweg
- für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
- für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km ist.
Ausnahme:
- Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
- Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Die Beförderung der anderen Schüler:
- Gymnasiasten der Oberstufe,
- Berufsfachschüler und Wirtschaftsschüler ab Jahrgangsstufe 11,
- Fachoberschüler,
- Berufsoberschüler und
- Teilzeit-Berufsschüler
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber: Wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schüler einen Betrag von derzeit 340,- € im Schuljahr überschreiten, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten Fahrtkosten am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet.
Sonderregelung: Für Sozialhilfeempfänger und kinderreiche Familien entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenbeteiligung, d. h. die notwendigen Fahrtkosten werden für diese Schüler in voller Höhe erstattet.
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