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Pässe, Personalausweise, Kinderreisepässe


Ihre Ansprechpartner/innen
 
Name Zimmer Tel. 09651/ Fax 09651/ E-Mail
Frau Anzer 5 92220 922241 E-Mail
Herr Kreiner 5 922234 922241 E-Mail
Amtsleitung: Herr Sier
Öffnungszeiten: 
Montag   08.00 - 12.00 Uhr  
Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr  
Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag   08.00 - 12.00 Uhr  
Weitere Informationen: 
1. Personalausweis

www.Personalausweisportal.de

2. Reisepass

Persönliche Vorsprache mit altem Personalausweis oder Reisepass.

  • Zur Antragstellung ist kein Formblatt erforderlich.
  • Bringen Sie ein Lichtbild (schwarzweiß oder farbig) aus neuerer Zeit in der Größe von 45 x 35 mm im Hochformat mit. (Gesichtshöhe: 32 - 36 mm vom Kinn bis zum Haaransatz)
  • Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung und in Frontalansicht zeigen.
  • Die Gültigkeitsdauer beträgt 6 Jahre, ab dem 24. Lebensjahr 10 Jahre 
  • Eine Verlängerung ist nicht möglich.
  • Die Gebühr beträgt 59,-- €.
  • Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr 37,50 €.
  • Hinweis für Vielreisende:
    Vielreisende können ab sofort Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Für den 48-Seiten-Reisepass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22,-- € zur bisherigen Passgebühr zu entrichten.
  • Da der Reisepass zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird, kann das Ausweisdokument ca. 2 Wochen nach der Anragstellung ausgehändigt werden.
  • Die Aushändigung kann auch an eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen; eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig.
  • Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin (Länderinfos des Auswärtigen Amtes).
  • Sollten Sie sofort ein gültiges Reisedokument benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von maximal 1 Jahr.
  • Die Gebühr hierfür beträgt zusätzlich 26,-- €. 
  • Es ist zusätzlich 1 Lichtbild erforderlich.

Wichtig: Die Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für unverheiratete Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundeten Sorgeerklärungen vorzulegen.

Seit November 2005 werden in der Bundesrepublik Deutschland elektronische Reisepässe ausgegeben. Der Chip im ePass der ersten Generation enthält zunächst die üblichen Passdaten und das Foto als biometrisches Merkmal. Ab 1. November 2007 werden für elektronische Pässe der zweiten Generation auch die Fingerabdrücke erfasst. Die vor dem 1. November 2007 ausgestellten Pässe bleiben im Rahmen ihrer vorgesehenen Laufzeit gültig. Passantragstellerinnen und Passantragsteller werden ab 01.11.2007 zur Abgabe zweier Fingerabdrücke aufgefordert.

Häufige Fragen und Antworten zum ePass mit Fingerabdrücken

1. Welche Daten werden auf dem Chip des Reisepasses gespeichert?

Seit November 2005 wird auf dem Chip neben den üblichen Passdaten (Passnummer, Nationalität, Name, Geschlecht, Geburtsdatum etc.) das Passfoto als biometrisches Merkmal gespeichert. In elektronischen Pässen der zweiten Generation werden ab November 2007 zusätzlich zwei Fingerabdrücke gespeichert.
Weitere biometrische Merkmale, wie die Iris, werden nicht in den ePass-Chip aufgenommen.

2. Wo werden die Fingerabdrücke gespeichert?

Die Fingerabdruckdaten verbleiben bis zur Aushändigung des Passes an den Passantragsteller temporär in der Passbehörde. Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend werden die Fingerabdrücke sowohl beim Passproduzenten (Bundesdruckerei GmbH) als auch in der Passbehörde spätestens mit Ausgabe des ePasses an die Bürgerin/den Bürger unwiderruflich gelöscht. Eine bundesweite biometrische Datenbank ist gesetzlich nicht vorgesehen.

3. Müssen alle Deutschen ihre Fingerabdrücke bei Beantragung eines regulären Reisepasses abgeben?

Ja. Jeder deutsche Staatsbürger ist ab dem 1. November 2007 bei Beantragung eines regulären Passes zur Fingerabdruckabgabe verpflichtet. Ausnahmen hierzu regelt das Passgesetz für Fälle, die medizinisch bedingt und nicht nur vorübergehender Natur sind, sowie für Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres.

4. Welche Folgen hat die Verweigerung der Fingerabdruckerfassung?

Im Falle einer Weigerung kann kein ePass ausgestellt werden. Ein vorläufiger Reisepass darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes gegeben sind (z.B. glaubhaft gemachte Eilbedürftigkeit).

5. Wie kann sichergestellt werden, dass keine falschen Fingerabdrücke auf dem Chip gespeichert werden?

Die erforderlichen Passantragsdaten werden gemäß Passgesetz in der Passbehörde elektronisch erfasst und an den Passproduzenten übermittelt. Im Rahmen der Datenerfassung und Übermittlung sowie Passproduktion sind alle erforderlichen technischen Vorkehrungen getroffen worden, die eine Änderung der von den Passbehörden übermittelten Daten ausschließen.
Die von der Passbehörde an den Passproduzenten übermittelten Antragsdaten werden in die Personaldatenseite des Passes integriert und auf dem Chip gespeichert. Ist der Pass angefertigt, werden die auf der Passkarte vorhandenen Daten mit den elektronisch gespeicherten Daten im ePass-Chip abgeglichen. Technische Details werden in einer für alle Prozessbeteiligten relevanten Rechtsverordnung (PassDEÜV) geregelt.
Bei der Ausgabe des Passes durch die Passbehörde hat der Passinhaber die Möglichkeit, mit Hilfe des ePass-Lesegeräts die im Pass gespeicherten Daten zu überprüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung zu fordern.

6. Wo können sich ePass-Inhaber ihre Fingerabdrücke anzeigen lassen?

In jeder Passbehörde sind bereits Anzeigegeräte (sogenannte "ePass-Leser") aufgestellt, mit deren Hilfe sich Bürgerinnen und Bürger die im Chip gespeicherten personenbezogenen Daten einschließlich des Passfotos anzeigen lassen können.

7. Haben ePass-Inhaber mit Problemen bei der Reise zu rechnen, wenn sie über qualitativ ungenügende bzw. überhaupt keine Finger(abdrücke) verfügen?

Der Qualitätswert der Fingerabdrücke wird im ePass-Chip zusätzlich zu den Fingerabdruckbildern selbst gespeichert, sodass langfristige Einschränkungen, z.B. aus medizinischen Gründen, für den Kontrollbeamten erkennbar werden. Ob und gegebenenfalls mit welchen Kontrollmaßnahmen betroffene Personen zu rechnen haben, richtet sich nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes. Als Alternative zur biometrisch unterstützten Kontrolle der Fingerabdrücke steht das Passfoto im Chip zur Verfügung.

8. Welche Stellen sind befugt, die Fingerabdrücke auszulesen?

Die im Chip gespeicherten Daten dürfen gemäß Passgesetz nur zum Zwecke der Überprüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Ausschließlich nachfolgend aufgeführte öffentliche Stellen dürfen zu oben genannten Zwecken Fingerabdrücke auslesen:
Polizeivollzugsbehörden
Zollverwaltung
Pass- und Personalausweisbehörden
Meldebehörden
Das Passgesetz verbietet das Auslesen der im Chip gespeicherten Daten durch Privatpersonen. Dies ist durch technische Sicherheitsmechanismen gewährleistet.

9. Wie funktioniert ein biometrisch unterstützter Abgleich?

Die berechtigten hoheitlichen Stellen dürfen unter den passrechtlichen Voraussetzungen (§ 16a PassG) die auf dem Chip gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen.

10. Wird künftig bei allen Grenzkontrollen ein biometrischer Vergleich durchgeführt?

Grundsätzlich liegt das jeweilige Vorgehen während der Grenzkontrolle im Einflussbereich des Einreiselandes. Deutschland wird nach und nach mit dem Aufabu biometrisch unterstützter Grenzkontrollen beginnen. Hierbei soll die Biometrie den Kontrollbeamten unterstützen, nicht jedoch ersetzen.

11. Werden beim Grenzübertritt die Fingerabdrücke mit einem zentralen Datenbestand oder mit Fahndungsdaten abgeglichen?

Nein. Die im deutschen Reisepass gespeicherten biometrischen Daten dienen zur Überprüfung der Übereinstimmung von Passinhaber und Dokument und nicht zum Abgleich mit zentralen beziehungsweise dezentralen Datenbanken.

12. Welche Staaten haben Zugriff auf die Daten im Chip?

Auf die personenbezogenen Daten und das Gesichtsbild können andere Staaten zugreifen, soweit sie die Daten der maschinenlesbaren Zone ausgelesen haben. Für die Fingerabdrücke benötigen die Staaten gültige Berechtigungszertifikate. Deutschland wird für jeden Drittstaat im Einzelfall entscheiden, welches Land zum Auslesen der Fingerabdrücke aus dem deutschen Reisepass Berechtigungszertifikate erhält.

13. Wird es ab 1. November 2007 eine zentrale Datenbank für die Speicherung biometrischer Merkmale (z.B. Fingerabdrücke) in Deutschland geben?

Nein. Fingerabdrücke werden ausschließlich im Chip des ePasses gespeichert, den der Bürger bei sich trägt. Eine Speicherung biometrischer Daten in zentralen Datenbanken ist gesetzlich verboten. Wie bisher werden im örtlichen Passregister die Passfotos archiviert, nicht aber die Fingerabdrücke.

14. Was passiert, wenn der Chip kaputtgeht?

Jeder Pass, der vom Passproduzenten hergestellt wurde, wird vor Übergabe an die zuständige Passbehörde auf seine Funktionalität gesprüft, sodass nur voll funktionstüchtige Pässe ausgegeben werden.
Der Passinhaber kann sich an entsprechenden ePass-Lesegeräten in den Passbehörden die auf dem Chip gespeicherten Daten anzeigen lassen und sich dabei von der Funktionstüchtigkeit seines Reisepasses überzeugen. Sollte der Chip defekt sein, behält das Passdokument trotzdem seine Gültigkeit.

 

Hinweis zum „Zweitpass“:

Vor der Ausstellung eines zweiten oder weiteren Passes müssen bestimmte Antragsvoraussetzungen vorliegen. Um Ihnen unnötige Wege oder Wartezeiten zu ersparen, geben wir Ihnen hierzu einige Informationen:

Die einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen darf, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird. Dies stellt eine restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelung dar, über deren Notwendigkeit ausschließlich die zuständige Passbehörde zu befinden hat.

Die Passbewerberin / der Passbewerber legt hierzu schlüssig und fundiert, möglichst durch Vorlage eines Nachweises des Arbeitgebers dar, dass sie / er ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines weiteren Passes geltend machen kann. Begründungen, die nur prophylaktische oder allgemeine Aspekte beinhalten reichen dafür nicht aus. Auch kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass für häufige Auslandsreisen automatisch immer zwei oder mehrere Pässe benötigt werden. Ebenso ist ein mit Sichtvermerken vollständig bestempelter Pass allein kein Grund für die Ausstellung eines weiteren Passes. Auch die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Pässe geführt wurden, kann ohne Angabe konkreter, schlüssig nachvollziehbarer Gründe nicht automatisch die Ausstellung eines erneuten Zweitpasses zur Folge haben. Gerade bei der Genehmigung von Zweitpässen ist es nämlich unerlässlich, die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen.

3. Kinderreisepaß

  • Die Ausstellung bzw. die Verlängerung eines Kinderreisepasses bedarf der Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
    Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil, bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichtes oder die Urkunde über die vom Jugendamt oder einem Notar beglaubigten Sorgeerklärungen vorzulegen.
  • Bei Beantragung ist unabhängig vom Alter des Kindes ein Lichtbild erforderlich.
  • Das Lichtbild muss in der Größe von 45 x 35 mm im Hochformat sein (Gesichtshöhe: 32 - 36 mm vom Kinn bis zum Haaransatz).
  • Das Lichtbild muss das Kind ohne Kopfbedeckung und in Frontalansicht zeigen.
  • Die Gebühr beträgt 13,-- €.

Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin (Länderinfos des Auswärtigen Amtes).

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