Für Personen mit Behinderungen und Blinde sieht die Straßenverkehrsordnung gewisse Parkerleichterungen vor. Dieser Personenkreis kann einen Behinderten-Parkausweis beantragen, der das Parken auf allgemeinen Behinderten-Parkplätzen erlaubt. Der Parkausweis ist eine europaweit standardisierte Parkkarte, die dem Inhaber auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten dieselben Parkvergünstigungen bietet, die dort wohnhafte behinderte Personen genießen.
Bei der Beantragung von Behinderten-Parkausweisen sind eine Kopie des Behindertenausweises oder ein Bescheid des Versorgungsamtes sowie ein Lichtbild aus neuerer Zeit einzureichen. Der Ausweisinhaber muss nicht persönlich erscheinen, sondern kann sich auch von einer Person seines Vertrauens vertreten lassen, die im Besitz der benötigten Unterlagen ist. Anspruchsberechtigt sind nur die Personen, die einen Behindertenausweis mit den Merkmalen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) besitzen.
In Bayern können außerdem Schwerbehinderte auch mit den Merkmalen „G“ und „B“ sowie einem GdB von 70 bzw. 80 (für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen sowie Herz- und Atmungsorgane, Anhörung des Versorgungsamtes erforderlich) einen Parkausweis ohne Lichtbild erhalten.
Die Ausstellung einer Parkerleichterung für Behinderte ist gebührenfrei. Die Parkkarte ist in der Regel fünf Jahre gültig, es sei denn, der Schwerbehindertenausweis hat eine kürzere Restlaufzeit.