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Allgemeines
Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen. Die Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme des Jugendfischereischeines setzt voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der ausreichende Kenntnisse auf verschiedenen Gebieten (Fischkunde, Gewässerkunde, Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege, Fanggeräte, einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechtes, des Tierschutz- und Tierseuchenrechtes) nachgewiesen worden sind.
Vor Zulassung zur staatlichen Fischerprüfung muss man an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben. An der Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Anmeldung erfolgt über das Internet unter www.fischerpruefung.bayern.de und muss bis zum 01. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres erfolgt sein.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des Fischereiberechtigten (in der Regel durch Erwerb sogenannter Erlaubnisscheine) notwendig.
Jugendfischereischein
Der Jugendfischereischein gilt vom Ausstellungstag (Mindestalter 10 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung durch einen volljährigen Fischereischeininhaber.
Vorzulegen sind:
- Kinderpass, Personalausweis oder Reisepass
- 1 Passbild aus neuester Zeit
- Unterschrift der Erziehungsberechtigten
Der Fischereischein ist persönlich vom Antragsteller abzuholen!
Kosten:
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Bearbeitungsgebühr: 5,00 Euro
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Fischereiabgabe pro Jahr 2,50 EUR, max. 10,00 EUR
Fischereischein auf Lebenszeit
Seit der Rechtsänderung zum 01.01.1999 gibt es für volljährige Personen und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben, nur noch den Fischereischein auf Lebenszeit.
Der Fischereischein berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Bayern, wird aber auch in jedem anderen Bundesland anerkannt. Ausländische Fischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Bayern. Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des Fischereiberechtigten (in der Regel durch Erwerb eines sog. Erlaubnisscheines) notwendig.
Die Antragstellung hat bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Gemeinde mit folgenden Unterlagen zu erfolgen:
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Personalausweis, Reisepass oder Kinderpass
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Zeugnis der bestandenen bayerischen Fischerprüfung oder alter Fischereischein
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1 Passbild aus neuester Zeit
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bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres schriftliche Einverständniserklärung der Eltern.
Der Fischereischein ist persönlich vom Antragsteller abzuholen!
Kosten:
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Lebensalter bei Zahlung |
Betrag in EUR |
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Lebensalter bei Zahlung |
Betrag in EUR |
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14 – 22 |
300 |
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43 – 47 |
160 |
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23 – 27 |
288 |
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48 – 52 |
128 |
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28 – 32 |
256 |
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53 – 57 |
96 |
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33 – 37 |
224 |
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58 - 62 |
64 |
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38 – 42 |
192 |
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63 – 67 |
32 |
Wer die Fischereiabgabe nicht für die lebenslange Geltungsdauer entrichten möchte, hat die Möglichkeit, diese für den Zeitraum von 5 aufeinanderfolgenden Jahren zu entrichten. Die Abgabe beträgt hierfür 40,00 Euro. |