| Meldepflicht:
Bei Bezug einer Wohnung sind Sie nach dem Bayerischen Gesetz über das Meldewesen (MeldeG) verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Das Melderecht stellt dabei allein auf den tatsächlichen Vorgang des Beziehens einer Wohnung ab, ohne dessen rechtliche Zulässigkeit zu regeln; so wird z. B. nicht geprüft, ob die vorgesehene Nutzung der Wohnung baurechtlich zulässig ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung erfüllen Sie mit der Abgabe eines ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben.
Meldeschein:
Für jede anzumeldende Person ist grundsätzlich ein Meldeschein auszufüllen. Bei der Anmeldung einer Familie (Ehegatten, Eltern und Kinder) mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen, kann ein gemeinsamer Meldeschein verwendet werden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. Bei mehr als vier Personen ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen.
Bewohnen Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, so ist eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung festzulegen. Bitte füllen Sie zusätzlich das Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen aus.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf obengenannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten. Der Meldepflichtige kann sich also nicht für die Meldung selbst, sondern nur für die Einreichung des Meldescheines vertreten lassen. Dies gilt z. B. für die Abgabe eines Meldescheines durch Boten. Hierfür ist es ratsam, ein Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis) der meldepflichtigen Person(en) mitzubringen. Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z. B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.
Die Vorlage eines Ausweisdokumentes ist für die Anmeldung nicht zwingend erforderlich. Sie sollten jedoch bedenken, dass falls die Vohenstraußer Wohnung im Melderegister mit dem Wohnstatus Hauptwohnung verzeichnet wird, auch die Ausweisdokumente (Wohnort bzw. Anschrift) entsprechend geändert werden sollen. Die Ausweisdokumente werden nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht ungültig; eine Änderung ist jedoch für verschiedene auch private Angelegenheiten empfehlenswert.
Datenübermittlungssperren:
Zusätzlich haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf kostenfreie Eintragung von Datenübermittlungssperren. Damit kann der Einwohner eine Übermittlung von Meldedaten an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen.
Das Meldegesetz sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Datenübermittlungssperre in folgenden Fällen vor:
- Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen
- Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an die Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
- Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
- Übermittlung von Daten an die Religionsgemeinschaften
Falls Sie eine Übermittlungssperre wünschen, hält das Meldeamt Formulare für eine entsprechende Erklärung bereit. Die Erklärung kann aber auch formlos abgegeben werden.
Auskunftssperren:
Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) und unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen. Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Meldepflichtigen eingeschränkt werden, wenn:
- Der Betroffene der Meldebehörde glaubhaft macht, dass bei einer Melderegisterauskunft ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
- Der Betroffene ein berechtigtes Interesse am Ausschluss der erweiterten Melderegisterauskunft über seine Person nachweist.
Einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe und der Vorlage von geeigneten Nachweisen beim Meldeamt beantragen. |