Pfalzgrafenstadt
Notruf Ortsplan Kontakt Impressum  

  Museen
  Links
  Bauamt




NATURPARKLAND




 

 
Neues Waffengesetz ab 01.04.2003

Am 01.04.2003 ist das neue Waffengesetz in Kraft getreten.
Nach §§ 10 Abs. 5 und 16 sowie Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 7 WaffG ist für das Schießen mit Böllern eine Schießerlaubnis - im Gegensatz zum vorherigen Recht - nicht mehr erforderlich.
Die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen, hier insbesondere § 27 SprengG - Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen - werden hiervon nicht berührt.
Regelungen im Zusammenhang mit der Lärmerzeugung durch Böllerschießen können nur noch auf der Rechtsgrundlage des Immissionsschutzrechts (Art. 13 BayImschG) getroffen werden.
Vor dem 01.04.2003 nach altem Recht erteilte Schießerlaubnisse gelten im Gegensatz zu anderen waffenrechtlichen Erlaubnissen nicht weiter, da das neue Waffengesetz eine Rechtsgrundlage für das Schießen von Böllern nicht mehr enthält.

Weitere Informationen zum neuen Waffenrecht erteilt das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab.


Verschmutzung öffentlicher Anlagen, Straße und Wege durch Hundekot

Immer wieder beschweren sich Bürger über Hundekot, der in öffentlichen Anlagen, auf Straßen und Gehwegen hinterlassen wird. Im Bereich von Kindergärten und Schulen, aber auch auf Kinderspielplätzen verrichten Hunde ihre Notdurft, ohne dass sich der Hundehalter um die Beseitigung des Hundekots kümmert.
Auch aufgrund des Abfallbeseitigungsgesetzes ist der Hundehalter oder Hundeführer verpflichtet, den Hundekot mitzunehmen, oder dafür zu sorgen, dass der Hund so erzogen wird, dass er seine Notdurft woanders verrichtet.
Danach handelt grundsätzlich derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig als Halter oder Führer eines Hundes nicht dafür sorgt, dass der Hund seine Notdurft woanders verrichtet. Auf Gehwegen, öffentlichen Anlagen, wie z.B. Kinderspielplätze, Schulen und Kindergärten kann dies nicht toleriert werden. Auch wegen der Unfallgefahr durch die Verschmutzung von Gehwegen (Rutschgefahr), aber auch wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen (beispielsweise für spielende Kinder auf Kinderspielplätzen) steht der Gemeinde ein entsprechendes Gefahrenabwehrrecht zu . Im Einzelfall sind deshalb bei Beschwerden Anordnungen der Verwaltung möglich.
Bei zukünftigen Beschwerden, die bei der Gemeinde schriftlich durch den Beschwerdeführer vorzubringen sind, wird der Störer (Hundehalter) zunächst auf den Missstand aufmerksam gemacht und um Unterlassung gebeten. Im Wiederholungsfall muss im Einzelfall eine schriftliche Anordnung ergehen, verbunden mit einer Bußgeldandrohung bei weiteren Vorfällen. Sollten dann erneut Beschwerden eingehen oder das Fehlverhalten wird nicht abgestellt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen.
Um Ärger wegen Hundekot oder Verschmutzungen durch Hunde zu vermeiden, werden die Hundehalter gebeten, ihrer Verpflichtung nachzukommen und dafür zu sorgen, dass der Hund seine Notdurft woanders verrichtet, oder aber dass der Hundekot mitgenommen wird.


Fischerprüfung - Anmeldung

Seit 01.09.2002 können sich alle Bewerber für die Fischerprüfung online übers Internet anmelden.
Es sind lediglich der Name, Vorname, das Geburtsdatum und die genaue Postanschrift anzugeben. Die bisher erforderliche Angabe einer Bankverbindung entfällt. Die Prüfungsgebühr wird künftig nicht mehr im Lastschriftverfahren eingezogen, sondern die Bewerber erhalten eine Rechnung.
Die
Online-Anmeldung wird auch im Rathaus, Zimmer 5 durchgeführt, falls der Bewerber über keinen eigenen Internetanschluss verfügt.


Merkblatt für alle Hundebesitzer

Bitte beachten Sie bei der Anmeldung und Haltung eines Hundes folgendes:

Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes hat das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit erlassen:

§ 1

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

- Pit-Bull

- Bandog

- American Staffordshire Terrier

- Staffordshire Bullterrier

- Tosa-Inu.

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

- Alano

- Fila Brasileiro

- American Bulldog

- Mastiff

- Bullmastiff

- Mastin Espanol

- Bullterrier

- Mastino Napoletano

- Cane Corso

- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)

- Dog Argentino

- Perro de Presa Mallorquin

- Dogue de Bordeaux

- Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

Für die Haltung der Hunde nach Abs. 1 bedarf es unabhängig von der Gefährlichkeit des einzelnen Hundes stets einer Erlaubnis der Stadt Vohenstrauß. Dies gilt auch für Kreuzungen zwischen den dort genannten Rassen sowie für Kreuzungen mit Hunderassen, die keine rassetypische Aggressivität aufweisen.

Bei Hunden nach Abs. 2 wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der Nachweis erbracht ist, daß der konkrete Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzt (Negativzeugnis). Der Nachweis erfolgt durch ein Sachverständigengutachten. Dies gilt auch für Kreuzungen zwischen den dort genannten Rassen sowie für Kreuzungen mit Hunderassen, die keine rassetypische Aggressivität aufweisen.

Andere Hunde, z.B. Schäferhunde, Dobermann usw., unterliegen ebenfalls der Erlaubnispflicht, wenn diese mit dem Ziel einer gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden (Zivilschutzdienstausbildung).


Vier häufige Fragen zur Kampfhundeverordnung

1. Warum wurde ich nicht zu einem früheren Zeitpunkt darüber informiert, dass mein Hund jetzt in die Kampfhundeverordnung aufgenommen wird?

Die geänderte Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung), die zum 01. November 2002 in Kraft tritt, war in der Vergangenheit bereits Gegenstand zahlreicher Pressemitteilungen. Bereits im Juni 2001 wurde seitens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern angekündigt, dass die Liste der Kampfhunde der Kategorie II um insgesamt 6 Rassen erweitert werden soll. Auch die Aufnahme u.a. des Rottweilers in diese Kategorie wurde bereits zu diesem Zeitpunkt in den Medien publik gemacht.

2. Warum ist mein Rottweiler jetzt gelistet?

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1994 zur Bayerischen Kampfhundeverordnung dem Bayerischen Staatsministerium des Innern als Verordnungsgeber aufgegeben, die Entwicklung zu beobachten und -wenn sich durch entsprechende Erkenntnisse und Erfahrungen die besondere Aggressivität und Gefährlichkeit weiterer Rassen oder Gruppen von Hunden herausstellt- mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren. Dieser Vorgabe wird mit der Aufnahme u.a. des Rottweilers (auch Rottweilermischlinge!) in die Kategorie II der Kampfhundeverordnung entsprochen.

Durch Hunde der Rasse Rottweiler wurden in letzter Zeit einige schwere Beißunfälle verursacht. In der Beißliste des Deutschen Städtetages von 1997 steht der Rottweiler an dritter Stelle. Hochgerechnet auf die Anzahl der vorhandenen Rottweiler bedeutet dies, dass der Rottweiler von allen Hunderassen am häufigsten in Beißunfälle verwickelt ist. Belegt für das von Rottweilern ausgehende Gefahrenpotenzial ist aber nicht nur die Zahl der Beißunfälle, sondern auch deren Schwere, wie die Tötung eines Kindes in Rheinland-Pfalz und ein weiterer tödlicher Unfall in Hessen im Frühjahr 2002 gezeigt haben. Seit 1996 waren bundesweit mindestens sechs tödliche Unfälle mit Rottweilern zu verzeichnen, wobei vor allem Kinder die Opfer waren. Erst im September und Oktober 2002 wurden in Magdeburg und in Schwerin zwei Mädchen im Alter von vier bzw. fünf Jahren von einem Rottweiler angefallen und schwer verletzt.

Die bayerische Kampfhundeverordnung ist nicht mit dem Ziel der "Diskriminierung" bestimmter Hunderassen und deren Halter erstellt worden, sondern vielmehr dazu, um potentiell gefährliche Hunde rechtzeitig zu erkennen und die Bevölkerung wirksam vor diesen zu schützen. Wir wissen, dass der Großteil der Hundebesitzer verantwortungsbewusst mit ihren Tieren umgehen und daraus resultierend von diesen Tieren keine gesteigerte Gefahr ausgeht. Aus unserer Sicht stellen die bayerischen Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung ein sachgerechtes Regelwerk dar.

3. Warum ist beispielsweise der Deutsche Schäferhund nicht gelistet?

Mitunter wird gefordert, auch der Deutsche Schäferhund müsse in die Kampfhundeverordnung aufgenommen werden. Die Gesamtpopulation der Schäferhunde weist jedoch kein gesteigertes Aggressionspotenzial auf. Daher ist es nicht gerechtfertigt, die Rasse insgesamt als gefährlich einzustufen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Einzelexemplar des Schäferhundes durch unsachgemäßen Umgang ein erhöhtes Aggressionspotential entwickelt haben. Diese Fälle sind aber durch die Einstufung als Kampfhund gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung handhabbar. Der Schäferhund wird in der Beißstatistik des Deutschen Städtetages zwar an zweiter Stelle geführt, umgerechnet auf die Population zeigt sich im Verhältnis zum Rottweiler jedoch, dass der Schäferhund seltener in Beißunfälle verwickelt ist. Zwar sind im Einzelfall auch Berichte über schwere Beißunfälle mit Schäferhunden bekannt, insgesamt ist die Gefährlichkeit des Schäferhundes aber deutlich niedriger. Außerdem ist die Bevölkerung an den Umgang mit Schäferhunden gewöhnt und kann deren Verhalten auf Grund ihrer -anders als bei Rottweilern- deutlichen Mimik eher einschätzen.

4. Was muss ich als Besitzer eines Rottweilers bzw. neu gelisteten Hundes jetzt tun?

Neben Rottweilern werden Hunde der Rasse Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario und Perro de Presa Mallorquin in die Kategorie II der Kampfhundeverordnung aufgenommen. Dies bedeutet, dass die Eigenschaft als Kampfhund widerlegbar vermutet wird. Durch die Vorlage eines Gutachtens (Wesenstest), das eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des einzelnen Hundes verneint, kann der Hundehalter die Kampfhundeeigenschaft widerlegen. Akzeptiert die zuständige Gemeinde das Gutachten, stellt sie für den Hund ein sog. Negativzeugnis aus. Der Hund ist nicht mehr als Kampfhund einzustufen. Wir schlagen vor, Sie setzen sich baldmöglichst mit der Stadtverwaltung, Ordnungsamt, Marktplatz 9, 92648 Vohenstrauß, Tel.Nr. 09651922234 oder 92220 in Verbindung, dort erhalten Sie bei Bedarf weitergehende Informationen, beispielsweise über die Erreichbarkeit eines Sachverständigen.


 

zurück