Widerspruchsmöglichkeiten von Meldedaten
Nach Art. 35 und 32 Abs. 2 des Bayer. Gesetzes über das Meldewesens vom 24.03.1983 ist es gestattet, dass Melderegisterauskünfte in den nachfolgend aufgeführten Fällen erteilt wird:
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf ist er bei der Anmeldung hinzuweisen. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. (2) Begehren Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist bei der Anmeldung auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. (3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über die in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf ist er bei der Anmeldung hinzuweisen. (4) Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften erhalten neben den Daten ihrer Mitglieder auch Daten von Familienangehörigen, die einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft angehören.
Wichtig:
Beachten Sie das Widerspruchsrecht des Bürgers gegen die Internetauskunft gem. Art. 31 Abs. 3 Satz 3 MeldeG. Die Online-Auskunft (über ein zentrales Behördenportal oder eigenes Portal der Meldebehörde) ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dem automatisierten Abruf nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 MeldeG widersprochen hat oder eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 und 8 MeldeG eingetragen ist.
Rückgabe von nicht mehr benötigten Lohnsteuerkarten
Wenn Sie diese Lohnsteuerkarten nicht für die Einkommenssteuererklärung benötigen, übersenden Sie diese bitte an das Finanzamt. Wir sind bereit, die Übersendung zu übernehmen, wenn Sie die Lohnsteuerkarte im Rathaus abgeben. Jede Lohnsteuerkarte, die wegen Nichtablieferung der Lohnsteuerstatistik nicht zugrunde gelegt werden kann, bedeutet für die Gemeinde - für uns und damit für alle Bürger einen finanziellen Verlust. Alle drei Jahre wird das örtliche Aufkommen bei der Lohn- und Einkommenssteuer neu ermittelt. Davon hängt die Höhe des Anteils ab, den unsere Gemeinde für die Finanzierung der anstehenden Aufgaben erhält. Deshalb nochmals die Bitte: Senden Sie die nicht benötigten Lohnsteuerkarten an das Finanzamt Weiden i.d.Opf. oder an die Stadtverwaltung 92648 Vohenstrauß, Marktplatz 9.
|