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Vorsorgevollmacht |
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Durch
eine Vorsorgevollmacht können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass
Sie - etwa infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung - nicht mehr in
der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Vollmacht
ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie wird im
Regelfall durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt.
Wie jedes Rechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit des
Vollmachtgebers voraus. Eine
Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an
Selbstbestimmung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage
sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Sie benennen eine oder mehrere
Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu
handeln. In der Vollmacht können Sie im Einzelnen regeln, für welche
Aufgabenbereiche sie gelten und welche Befugnisse der Bevollmächtigte
haben soll. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, so darf
in ihrem Regelungsbereich vom Vormundschaftsgericht keine rechtliche
Betreuung für Sie angeordnet werden.
Von
der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die sog.
Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei
Rechtsgeschäften. In Ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den
Fall, dass - weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestellt
werden muss.
Nähere
Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Vorsorgevollmacht finden Sie
in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter"
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter der unten
angegebenen Internetadresse kostenlos herunterladen können. Schon
aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche
Abfassung der Vorsorgevollmacht notwendig. Es ist sehr zweckmäßig, nach
Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung
der Vollmacht mit einzubeziehen. Bei der Abfassung einer Vollmacht
können Sie selbstverständlich auch den Rat eines Rechtsanwalts oder
eines Notars einholen.
weitere Infos........................
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