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V e r o r d n u n g über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 13. Februar 2002
Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zul. geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532) erläßt die Stadt Vohenstrauß folgende
V e r o r d n u n g
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Inhalt der Verordnung Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Vohenstrauß.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. (2) Gehbahnen sind a) die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. (3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, die zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3 Verbote (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. (2) Insbesondere ist es verboten, a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen; b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen; c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, 3. in Abflußrinnen, Kanaleinlaufschächten, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten. (3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4 Reinigungspflicht (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. (2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. (3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. (4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. (5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.
§ 5 Reinigungsarbeiten Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsfläche (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere a) jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind; c) von Gras und Unkraut zu befreien. Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflußrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
§ 6 Reinigungsfläche (1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück b) a) die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1,00 m innerhalb der Fahrbahn verlaufende Linie (Straßen der Gruppe A des Straßenverzeichnisses); ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist Teil der Reinigungsfläche, b) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und c) die von den Eckpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird. (2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche nach Absatz 1 auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straße, einschließlich des in einer Straßenkreuzung liegenden Teils.
§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger und der Anlieger an Stichstraßen (1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den Ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind. (2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück der Zugang oder die Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. (3) Die Anlieger an Stichstraßen tragen gemeinsam die Reinigungspflicht für die Reinigungsfläche der Stichstraße, von der ihr Grundstück erschlossen ist. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmen bedienen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern und den Anliegern an Stichstraßen (1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern sowie den Anliegern an Stichstraßen überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. (2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder-, Hinterlieger oder jeder Anlieger an einer Stichstraße eine Entscheidung der Stadt Vohenstrauß über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger und der Anlieger an Stichstraßen hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabschnitten zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9 Sicherungspflicht (1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. (2) Die Anlieger an Stichstraßen haben die in Abs. 1 genannten Arbeiten gemeinsam durchzuführen. (3) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.
§ 10 Sicherungsarbeiten (1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten abstumpfenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Als Streumaterial darf Asche sowie Salz oder anderes belagangreifendes Material nicht verwendet werden. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. (2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. (3) Die Anlieger an Stichstraßen haben gemeinsam die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Arbeiten an der gesamten Sicherungsfläche der Stichstraße, von der ihr Grundstück erschlossen wird, durchzuführen.
§ 11 Sicherungsfläche (1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn. (2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12 Befreiungen und abweichende Regelungen (1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Stadt Vohenstrauß, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. (2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt Vohenstrauß auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt Vohenstrauß auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt, 2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt, 3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis: Amtlich bekannt gemacht durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus am 14.02.2002; Verordnung damit in Kraft ab 15.02.2002. Verzeichnis der zu reinigenden Straßen (Straßenverzeichnis)
Gruppe A (Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder)Altenstadter Straße, Am Forst, Am Kalvarienberg, Bahnhofstraße (ab Marktplatz bis Altenstadter Straße), Böhmischbrucker Straße, Friedrichstraße, Gewerbestraße, Hüthbrunnenweg, Im Gstaudach, Irchenriether Straße, Kleinschwandner Straße, Marktplatz, Moosbacher Straße, Obertresenfeld (Ortsdurchfahrt der St 2181), Pfalzgrafenstraße, Pleysteiner Straße (ab Wallstraße/Fluderweg bis Ortsende), Roggensteiner Straße (Bereich der Kreisstraße nach Roggenstein), Siedlerstraße, Tachetsbergweg, Tännesberger Straße, Waidhauser Straße, Untertresenfelder Straße, Waldthurner Straße, Wallstraße (ab Waidhauser Straße bis Siedlerstraße), Weidener Straße, Wernberger Straße, Zum Beckenkeller
Gruppe B (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte) Adlgasse, Ahornstraße, Altentreswitz (Ortschaft), Althausweg, Am Acker, Am Bahndamm, Am Bühl, Am Heiligenberg, Am Kleinen Weg, Am Pfarrgarten, Amselweg, Am Sonnenhang, An der Brücke, An den Eichen, An der Führung, An der Lerau, An der Linglmühle (mit Ausnahme der B 14), An der Paint, Angerweg, Anton-Ferazin-Straße, Asylstraße, Auenstraße, August-Sperl-Straße, Bachgasse, Bahnhofstraße (ab Altenstadter Straße bis Mühlweg), Bartlweg, Baumgarten, Berggasse, Bgm.-Großmann-Straße, Bierreißl, Birkenstraße, Bischof-Otto-Straße, Blumenstraße, Brauhausgasse, Braunetsrieth (Ortschaft, mit Ausnahme der B 14), Braunetsriether Weg, Breite Wiesen, Breslauer Straße, Brucknergasse, Brunnenstraße, Buchäckerstraße, Buchengasse, Bürgermeister-Dirscherl-Straße, Burgweg, Danziger Straße, Don-Bosco-Straße, Dorfstraße, Drosselgasse, Dr.-Putz-Straße, Dr.-Reinhard-Straße, Dr.-Wallner-Straße, Dr.-Weinmann-Straße, Dr.-Wiesand-Straße, Egerlandstraße, Eglseestraße, Eichenstraße, Ellerweg, Elmweg, Enge Gasse, Erpetshof (Ortschaft), Fahrenbergstraße, Fasanenweg, Fichtenstraße, Fiedlbühl (Ortschaft), Fiedlbühlstraße, Finkenweg, Fliederstraße, Fluderweg, Flurstraße, Friedhofweg, Frühlingstraße, Fuchsenweg, Gagernweg, Gartenstraße, Griesweg, Grüner Steig, Gustl-Waldau-Straße, Haidaer Straße, Hartlbühlweg, Haseltrad, Hauberrisserstraße, Haubnerstraße, Haunoldstraße, Herrenstraße, Herrnmühlweg, Hinter’m Schloss, Hirtenweg, Hochgassl, Holunderweg, Hopfengartenweg, Hopfnerweg, Iltismühle (Ortschaft), Imhofstraße, Imkerweg, In der Leiten, Jägerbergl, Johann-Seltmann-Straße, Kalvarienbergstraße, Kammererweg, Kanalgasse, Kapuzinerstraße, Kieferstraße, Kirchweg, Königsberger Straße, Kößing (Ortschaft), Kößlmühlstraße, Konradshöhe, Krapfenweg, Kreuzsteinstraße, Kulmweg, Lämersdorf (mit Ausnahme der Kreisstraße nach Kaimling), Lagerhausstraße, Lange Gasse, Lerchenweg, Leuchtenberger Straße, Liedlpaintstraße, Lindenstraße, Löhlbachstraße, Lohweg, Ludwig-Steininger-Straße, Meisenstraße, Messerpaint, Moorstraße, Mühlweg, Muglhofer Straße, Nelkenstraße, Neumühle (Ortschaft), Neumühlstraße, Neuwirtshauser Weg, Oberlinder Straße, Obernankau (Ortschaft), Oberschleifweg, Obertresenfeld (Ortschaft, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrt der St 2181), Ohlauer Straße, Orchideenstraße, Ostweg, Pestalozzistraße, Pfaffenweiherweg, Pfarrer-Bucher-Straße, Pfarrer-Kreuzer-Straße, Pfarrer-Scherm-Weg, Pfarrgasse, Pfreimdtalstraße, Pleysteiner Straße (ab Marktplatz bis Wallstraße/Fluderweg), Prälat-Griener-Straße, Prager Gasse, Professor-Schmucker-Straße, Propsteistraße, Raiffeisenstraße, Rathausgasse, Rembühlstraße, Retzstraße, Richterberg, Ringgasse, Röhrenweg, Roggensteiner Straße (mit Ausnahme im Bereich der Kreisstraße nach Roggenstein), Rosenstraße, Saarweg, Sägmühlweg, Schafhüttenweg, Schmiedgasse, Schlehenweg, Schloßstraße, Schreinergasse, Schulweg, Schustergasse, Schwalbenweg, Schweglerweg, Schwester-Felizitas-Straße, Sonnenstraße, Sophienstraße, Spendäckerstraße, Sperberweg, Sperlingstraße, Stanzenbachstraße, Stauferstraße, Steinbühlweg, Sternstraße, Stollensteig, Sudetenstraße, Südweg, Tannenweg, Thelemannstraße, Thomasbühlstraße, Thurnlohstraße, Tradmühlweg, Trasgschieß (Ortschaft), Trauschendorfer Weg, Triftweg, Troppmannweg, Türkeigasse, Tulpenweg, Ulmenstraße, Vogelherdgasse, Waldauer Straße, Webergasse, Weinleitenweg, Unterlind (Ortschaft), Untertresenfeld (Ortschaft), Von-Löffelholz-Straße, Von-Lilien-Straße, Von-Rummel-Straße, Von-Wirsperg-Straße, Wallstraße (ab Siedlerstraße bis Pleysteiner Straße), Weg zum Dorfplatz, Weißdornstraße, Weißenbachstraße, Weißensteiner Straße, Wendelinstraße, Werkstraße, Wiesenstraße, Winklgasse, Wittschauer Straße, Wolfsbühlstraße, Zeßmannsrieth (Ortschaft), Zinngießergasse, Zum Goldbach, Zum Schanzl, Zur Alten Heeresstraße, Zwingerweg, Zwischen den Städten.
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