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Verordnung

über öffentliche Anschläge in der Stadt  Vohenstrauß

vom 27.12.2005


Die Stadt Vohenstrauß erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes -LStVG- (BayRS2011-2-1) folgende

Verordnung

                                                  § 1
                                   Öffentliche Anschläge

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kultur-denkmäler ist es verboten, öffentliche Anschläge, insbesondere Plakate, Tafeln, Zettel und Hinweise auf Veranstaltungen sowie Darstellungen durch Bildwerfer außerhalb der hierfür von der Stadt Vohenstrauß bestimmten Plakatsäule und Plakatanschlagtafeln anzubringen.
Das Verbot gilt nicht für Werbeanlagen, die von der Bayer. Bauordnung (BayBO) erfasst werden.

                                                  § 2 
                                           Ausnahmen

Vom Verbot des § 1sind ausgenommen Anschläge, die in den Schaufenstern von Gewerbebe-trieben ausgestellt werden, ferner Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften an den Anschlagtafeln der Kirchen sowie die Bekanntmachungen von Vereinen, soweit sie an den üblichen Vereinskästen bzw. –tafeln angeheftet werden.
Die Stadt Vohenstrauß kann außerdem in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch das Orts- oder Landschafts-bild nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

                                                  § 3 
                                     Sonstige Vorschriften

Die Vorschriften über Werbeanlagen der Bayer. Bauordnung, des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes und des Bundes-Fernstraßengesetzes sowie des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

                                                  § 4 
                                    Ordnungswidrigkeiten
 
Nach Art. 28 Abs. 2 LSTVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) entgegen § 1 dieser Verordnung öffentliche Anschläge, insbesondere Plakate, Tafeln, Zettel und Hinweise auf Veranstaltungen sowie Darstellungen durch Bildwerfer außerhalb der hierfür von der Stadt Vohenstrauß bestimmten Plakatsäulen und Plakatanschlagtafeln anbringt; hierunter fallen auch Anschläge und Bildwerfer des Eigentümers auf seinem eigenen Grund, soweit diese vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind;
(2)  wer einen unzulässigen Anschlag auf seinem Besitz oder Eigentum duldet, obwohl er zur Entfernung in der Lage wäre.

                                                  § 5 
                                           Beseitigung

Die Stadt Vohenstrauß kann die Beseitigung von Anschlägen, Plakaten, und von Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 LStVG anordnen, wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal beeinträchtigen.

                                                  § 6 
                                           lnkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(In Kraft seit 04.01.2006)

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