Verordnung der Stadt Vohenstrauß
über den Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen
in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 28.11.1956 (BGBl I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.6.2003 (BGBl I S.744) in Verbindung mit § 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21.5.2003 (GVBl S. 340)
erlässt die Stadt Vohenstrauß folgende Verordnung:
§ 1
In den Verkaufsstellen der Stadt Vohenstrauß - Stadtteile Vohenstrauß und Böhmischbruck - dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinn des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, soweit sie für die Stadt kennzeichnend sind (z.B. Glas, Porzellan), abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an Sonn- und Feiertagen während der in § 2 festgesetzten Zeiten verkauft werden.
§ 2
Die in § 1 aufgeführten Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis 15. November von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.
§ 4
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzes sind zu beachten und werden durch die Verlängerung der Verkaufszeiten gemäß dieser Verordnung nicht berührt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(In Kraft ab 19.10.2004)
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