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Die Stadt Vohenstrauß erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.05.1978 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.1979 (GVBl. S. 223) folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab vom 28.01.1981 und 25.06.1982, Nr. 20 – 026 genehmigte

Satzung

über die Abhaltung von Jahrmärkten und eines Taubenmarktes

vom 09. Februar 1981, geändert durch Satzung vom 07. Juni 1982

§ 1

Ort und Zeit der Märkte

(1) Die Jahrmärkte werden auf dem Marktplatz in Vohenstrauß abgehalten;
der Taubenmarkt auf dem Dorfplatz in Oberlind - Flst.Nr. 65 Gemarkung Oberlind - (siehe Anlage 1 zur Satzung).
(2) a) Es werden alljährlich 4 Jahrmärkte abgehalten und zwar
1.der Pfingstmarkt am Sonntag vor Pfingsten
2.der Ägidiusmarkt am 1. Sonntag im September
3.der Kirchweihmarkt am vierten Sonntag im Oktober
4.der Advents- bzw. Kathreinmarkt am letzten Sonntag im November
b) sowie der Taubenmarkt in der zeit vom 01. Dezember bis 01. März an jedem dritten Samstag.

§ 2

Marktzeiten

(1) Die Verkaufszeit der Jahrmärkte beginnt um 08.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Der Taubenmarkt wird in der Zeit von 13.00 bis 17.00 Uhr veranstaltet. Ab 07.00 Uhr darf der Markt bezogen werden, eine Stunde nach Marktende muss er geräumt sein.
(2) Innerhalb des Marktbereiches und während der Verkaufszeiten geht der Marktverkehr dem übrigen öffentlichen Verkehr vor, ausgenommen bei Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 3

Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Auf den in § 1 Abs. 2 a) Nr. 1 – 4 aufgeführten Märkten dürfen Waren aller Art (§ 68 II GewO) und Verzehrungsgegenstände (§ 68 a GewO) feilgehalten werden.
Auf dem in § 1 Abs. 2 b) aufgeführten Markt ist das Feilbieten von Kleinvieh wie Tauben, Kaninchen, Zwerghühnern, Enten, z. dgl. zugelassen.
(2) Vom Marktverkehr sind ausgenommen:
a) Nutz- und Schlachtvieh
b) frisches Fleisch (einschl. Hackfleisch)
c) bewurzelte Bäume und Sträucher
d) Gegenstände, die in einer Anstand und gute Sitten verletzenden Weise feilgehalten
werden
e) explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände) und Schießpulver mit Ausnahme von Wunderkerzen, Knallbonbons, Zündplättchen und Zündplättchenbänder
f) Schusswaffen, Munition, Hieb- und Stichwaffen
g) das Vergnügungsgewerbe, Musikaufführungen, Glücksspiele, Lotterien, Ausspielungen, Spielgeräte und Spieleinrichtungen aller Art
h) die Vornahme gewerblicher oder sonstiger Arbeiten sowie das Anbieten von Dienstleistungen
Buchstabe a) gilt insoweit nicht für die Abhaltung des Taubenmarktes, als es sich um das in § 3 Abs. 1 Satz 2 aufgeführte Kleinvieh handelt.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bedarf der Genehmigung des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab.

§ 4

Marktbeschicker

(1) Der Besuch und die Benutzung des Marktplatzes und der sonstigen städtischen Markteinrichtungen steht jedermann mit gleichen Befugnissen frei.
(2) Jeder Marktbeschicker hat sich bei Benützung der Markteinrichtungen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Die Markteinrichtungen sind schonend zu behandeln.

§ 5

Zulassung und Zuteilung von Plätzen

(1) Die Zulassung der Marktbeschicker und die Zuteilung der Verkaufsplätze erfolgt auf Antrag der Marktbeschicker durch die Marktaufsicht.
(2) Ohne Genehmigung der Marktaufsicht dürfen weder Stände noch Plätze belegt werden.
(3) Jeder Marktbeschicker hat den ihm zugewiesenen Platz einzunehmen und darf denselben nicht erweitern, vertauschen oder ganz oder teilweise an Dritte abtreten.
(4) Anträge sind unter Angabe der zum Verkauf kommenden Marktgegenstände und der gewünschten Länge des Platzes bzw. Standes spätestens 8 Tage vor Marktbeginn an die Stadt einzureichen. Auf Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden, erfolgt eine Zuteilung nur, sofern noch freier Platz vorhanden ist.
(5) Werden mehr Anträge eingereicht, als Plätze zur Verfügung stehen, so erfolgt die Platzzuteilung in der Regel nach dem zeitlichen Eingang der Anträge.
(6) Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Platzes oder auf wiederholte Zuweisung des gleichen Platzes an verschiedenen Jahrmärkten besteht nicht.
(7) Zugeteilte Plätze, die am Tage des Marktbeginns bis spätestens 1 Stunde nach Marktbeginn nicht belegt sind, können anderweitig vergeben werden.
(8) Wird ein zugeteilter Platz während des Marktes frei, so kann er wiederholt zugeteilt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Rückzahlung der Marktgebühren besteht für den vorherigen Platzinhaber nicht.

§ 6

Widerruf der Zuteilung

Die Stadt Vohenstrauß ist berechtigt, einen zugeteilten Platz für die Dauer eines Markttages zu entziehen, wenn der Platzinhaber gegen die Vorschriften dieser Satzung gröblich verstößt oder die notwendigen Anordnungen der Marktaufsicht nicht befolgt. Der Platzinhaber hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Entschädigung oder Rückzahlung der Marktgebühren.

§ 7

Marktaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Märkte wird durch die Stadt Vohenstrauß ausgeübt.
(2) Alle Marktteilnehmer sind verpflichtet, den Weisungen der Marktaufsicht Folge zu leisten.
(3) Marktbeschicker haben der Marktaufsicht Zutritt zu ihren Ständen zu gewähren, die Überprüfung der Beschaffenheit der Marktgegenstände zu gestatten und sachdienliche Auskunft zu geben, ferner Warenproben auf Verlangen auszuhändigen.

§ 8

Allgemeine Marktordnung

(1) Marktfrieden und Marktablauf dürfen nicht gestört werden. Personen, welche Marktfrieden oder Marktablauf stören, ferner Personen, die mit übertragbaren oder Ekel erregenden Krankheiten behaftet sind, können auf Zeit oder Dauer von der Teilnahme an den Märkten ausgeschlossen werden.
(2) Während des vormittägigen Hauptgottesdienstes müssen Schaubuden und Fahrgeschäfte geschlossen sein und dürfen ruhestörende und lärmende Unternehmen nicht stattfinden.
(3) Betteln und Hausieren auf den Märkten ist verboten.
(4)Tiere, ausgenommen Blindenhunde, dürfen auf die Märkte nicht mitgebracht werden.
(5) An den Marktständen ist ein Schild mit Vor- und Zuname und Wohnort des Inhabers anzubringen.
(6) Wetterdächer und Schirme müssen in einer Höhe von mindestens 2,10 m über dem Erdboden angebracht werden.
(7) Alle zum Markt gebrachten Marktgegenstände gelten als feilgehalten. Der Marktbeschicker hat sie auf dem zugeteilten Platz ordnungsgemäß feilzuhalten. Dazu gehört eine einwandfreie Sortierung, Kennzeichnung, Lagerung und Verpackung, ferner eine vorschriftsmäßige Preisauszeichnung.
(8) Die Fahrzeuge der Marktbeschicker dürfen das Marktgelände nur während der An- und Abfuhr der Waren unbedingt benötigten Zeit befahren. Sie sind so abzustellen, dass der Verkehr in keiner Weise behindert wird.
(9) Auf dem Marktplatz ist ferner untersagt:
a) lebende Tiere gefesselt oder in Behältnissen, in denen sie nicht nebeneinander Platz haben oder nicht aufrecht stehen können, feilzuhalten,
b) lebendes Geflügel mit nach abwärts hängendem Kopf an den Füßen zu tragen oder Tiere in Netzen, Säcken oder ähnlichen Behältern ohne festen Boden oder feste Unterlage so zu befördern, dass sie ganz oder teilweise aufeinander zu liegen kommen,
c) lebende Tiere längere Zeit der Sonnenhitze auszusetzen oder ohne Wasser zu halten,
d) das Anbieten von Marktgegenständen im Umhertragen sowie im Wege der Versteigerung,
e) die Verwendung von Lautsprechern, Sirenen oder Schallhörnern und dgl.,
f) bei Jahrmärkten Waren von Fahrzeugen aus zu verkaufen, mit Ausnahme der eigens
zum Verkauf eingerichteten Verkaufsanhänger.
(10) Für Waren, die ortsüblich nach Maß und Gewicht verkauft werden, müssen geeichte Maße, Gewichte und Waagen verwendet werden. Die Verkäufer sind verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die Waren, auch bereits nach Maß und Gewicht hergerichtete, vorzuwiegen oder vorzumessen.
(11) Der Marktplatz sowie die Ein- und Ausgänge sind für den Verkehr unbedingt freizuhalten. Das Aufstellen von Kisten und ähnlichem an den Verkaufsplätzen in einer den Verkehr oder den nächsten Platzinhaber belästigenden Weise, besonders überhöhter Verkauf innerhalb der geschlossenen Reihen, ist nicht gestattet.

§ 9

Verkehr mit Lebensmitteln

(1) Der Verkauf von Nahrungsmitteln unterliegt der Beaufsichtigung nach den allgemein geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
(2) Lebensmittelstände und die dem Verkehr mit Lebensmittel dienenden Einrichtungen und Geräte müssen stets in sauberem Zustand gehalten werden. Die Marktbeschicker müssen saubere Kleidung tragen und saubere Hände haben.
(3) Lebensmittel und die zu ihrer Herstellung dienenden Stoffe müssen reinlich gelagert, angeboten und abgegeben werden. Die Lagerung muss mindestens 60 cm über dem Boden erfolgen.
(4) Unverpackte Lebensmittel dürfen nur feilgehalten werden, wenn sie vor Schmutz und Staub, nachteiligen Witterungseinflüssen, Anhusten und Berühren durch Marktbesucher geschützt sind. Derartige Verkaufsstellen müssen auf dem Jahrmarkt mit einer Plane
oder ähnlichem überdacht sein.
(5) Die Abgabe von Kostproben an die Käufer ist nur unter Benützung sauberer Gabeln, Löffeln oder Messer, die nach Gebrauch jeweils gründlich zu reinigen sind, gestattet.
(6) Preisschilder oder sonstige Bezeichnungen dürfen nicht in Lebensmittel eingesteckt werden.

§ 10

Feuersicherheit

(1) Bei den Märkten sind offenes Licht und offenes Feuer sowie Heiz- und Wärmegeräte, deren Beschaffenheit in Bezug auf Feuersicherheit zu Bedenken Anlass geben, verboten.
(2) Feuerstellen müssen den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Landesverordnung über die Verhütung von Bränden vom 21.04.1961 (GVBl. S. 136) entsprechen. Zum Entflammen und Verstärken von Feuer mit Holzkohle u.ä. auf Bratrosten dürfen Spiritus und andere leicht brennbare Flüssigkeiten oder feste Stoffe, die verpuffen oder explodieren, nicht genommen werden.
(3) Mit brennbaren Gasen gefüllte Ballons dürfen nicht auf den Marktplatz mitgenommen und feilgehalten werden.

§ 11

Reinlichkeit und Sauberkeit

(1) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes und seiner Einrichtungen ist zu unterlassen. Die Marktbeschicker haben ihre Verkaufsstände und deren Umgebung sauber zu halten. Es ist untersagt, Verpackungsmaterial und Abfälle auf den Marktplatz zu werfen oder Flüssigkeiten und Abwasser auf den Marktplatz zu schütten.
(2) Die gründliche Nachreinigung des Marktplatzes erfolgt durch die städtischen Arbeiter.

§ 12

Haftung

(1) Für etwa sich aus dem Marktbetrieb ergebende Schäden haftet die Stadt Vohenstrauß nicht, außer in den Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch städtische Bedienstete.
(2) Wenn infolge höherer Gewalt oder aus sonstigen, von der Stadt nicht zu vertretenden Gründen Märkte nicht stattfinden, so können deswegen durch die Marktbeschicker an die Stadt keinerlei Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gestellt werden.
(3) Die Stadt ist nur verpflichtet,
a) den Marktplatz so zu erstellen und zu unterhalten, dass ein geregelter Marktverkehrermöglicht wird,
b) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Abhaltung der Märkte zu schaffen.

§ 13

Schlussvorschriften

(1) Die sonstigen einschlägigen bundes-, landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt und gelten neben den Vorschriften dieser Satzung.
(2) Die Stadt kann zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes und zur Gewährleistung der Ordnung auf dem Marktplatz allgemein oder im Einzelfall notwendige Anordnungen treffen. In dringenden Fällen ist hierzu auch die Marktaufsicht befugt.
(3) Zur Vermeidung von Härten kann die Stadt in Einzelfällen oder allgemein oder für längere Zeit Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, soweit nicht übergeordnete Rechtsvorschriften und Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Genehmigung der Marktaufsicht Stände oder Plätze belegt,
- den ihm zugewiesenen Platz erweitert, vertauscht, ganz oder teilweise an Dritte abtritt,
- den Anordnungen der Marktaufsicht nicht Folge leistet,
- Marktfrieden oder Marktablauf stört,
- während des vormittägigen Hauptgottesdienstes Schaubuden oder Fahrgeschäfte, ruhestörende und lärmverursachende Unternehmen offen hält,
- Marktgegenstände im Umhertragen oder im Wege der Versteigerung anbietet,
- Lautsprecher, Sirenen oder Schallhörner verwendet,
- Waren überhöht in geschlossenen Reihen oder von Fahrzeugen aus verkauft, ausgenommen von eigens dafür bestimmten Verkaufsanhängern,
- Kisten oder ähnliches in einer den Verkehr oder den nächsten Platzinhaber belästigenden Weise aufstellt,
- den Marktplatz durch Verpackungsmaterial, Abfälle, Flüssigkeiten oder Abwasser verunreinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen eine höhere Strafe vorgesehen ist.

§ 15

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch Anschlag an den Gemeindetafeln in Kraft. (In Kraft ab 11.02.1981)
(2) Alle bisher von der Stadt Vohenstrauß über den Marktverkehr erlassenen Vorschriften werden, soweit sie noch in Kraft sind, mit dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.

 

 

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