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Satzung

über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Vohenstrauß

Vom 19.03.2007

Die Stadt Vohenstrauß erlässt aufgrund von Art. 28 BayFwG folgende

Satzung

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)Die Stadt Vohenstrauß erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

  1. Einsätze,
  2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung.

    Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2)Die Stadt Vohenstrauß erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

    Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Beim Materialverbrauch und für die Fremdleistungen werden die tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich der Beschaffungs- und Personalkosten berechnet.

(4)Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr wird kein Aufwendungsersatz gefordert, wenn Personal und Gerät aus Gründen, die der Einsatzpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten („versuchte Hilfeleistungen“), es sei denn, er hat die Feuerwehr vorsätzlich falsch alarmiert oder die den Einsatz der Feuerwehr veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt.

Fehlalarmierungen durch private Brandschutzmeldeanlagen werden gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG verrechnet.

(5)Die Stadt Vohenstrauß haftet nicht für Schäden, die sich bei Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr nach Abs. 2 ergeben nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

§ 2

Schuldner

(1)Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4

In-Kraft-Treten

(1)Diese Satzung tritt am 01. April 2007 in Kraft.

(2)Gleichzeitig treten die Satzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Vohenstrauß vom 22.02.1982 und die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Vohenstrauß vom 22.02.1982 außer Kraft.

Vohenstrauß, 19.03.2007
gez.
Josef Zilbauer
Erster Bürgermeister

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